Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen (einschließlich Angebote, (nachfolgende) Vereinbarungen und alle vorvertraglichen Situationen) zwischen X-Wrap Groningen und jedem Dritten („der Kunde“), der X-Wrap Groningen mit der Ausführung beauftragt aller Arbeiten von X-Wrap Groningen.

2. Änderungen und Ergänzungen einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer Vereinbarung, auf die sie als anwendbar erklärt wurden („die Vereinbarung“), sind nur gültig, wenn X-Wrap Groningen. nl hat dies schriftlich und ausdrücklich akzeptiert. Änderungen und Ergänzungen gelten nur für die jeweilige(n) Vereinbarung(en).

3. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags im Übrigen in Kraft. Die betreffende unwirksame Bestimmung wird durch eine andere wirksame Bestimmung ersetzt, die den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Folgen möglichst nahe kommt.

Vereinbarungen

1. Die Vereinbarung zwischen nl nimmt diese Abtretung an. Für Arbeiten, für die aufgrund der Art und des Umfangs keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung, die den Vertrag wahrheitsgetreu und vollständig wiedergibt.

2. Alle Vereinbarungen und/oder Handlungen, die aufgrund der Bestimmungen von 2.1 oder später getroffen oder durchgeführt werden, gelten als Durchführung des Vertrags.

3. Im Falle von Bestellungen oder Angeboten und Verpflichtungen von X-Wrap Groningen, die nicht schriftlich von Groningen bestätigt wurden, gelten diese als gegeben. Wenn und soweit der Auftraggeber Rechte aus der Abtretung herleiten möchte, muss die Abtretung schriftlich bestätigt werden.

4. X-Wrap Groningen behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

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6. Elektronisch übermittelte Nachrichten erreichen X-Wrap Groningen erst, nachdem X-Wrap Groningen den Inhalt zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Auf elektronischem Weg erteilte Bestellungen binden den Kunden, ohne dass X-Wrap Groningen sie bestätigen muss.

Bietet an

1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferzeiten etc. ab Die zuletzt gemeldete Beschreibung/Zeichnung(en) muss gleichzeitig erstellt und den ersten gemeldeten Unterlagen beigefügt werden. Die Beschreibung/Zeichnung ist dann für beide Parteien verbindlich.


2. Alle Angebote/Angebote sind freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Wenn ein Kostenvoranschlag/Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses von der anderen Partei angenommen wird, hat X-Wrap Groningen das Recht, das Angebot innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. Preislisten, Broschüren und andere Informationen (wie Größen, Materialien, Farben usw.), die einem Angebot beigefügt werden, werden so genau wie möglich angegeben, dienen jedoch nur als Anhaltspunkt. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Montage- oder Installationsarbeiten erfolgen stets auf Kosten des Kunden, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart wurde.

3.1. Wenn sich zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung der Selbstkostenpreis der bestellten Waren/Materialien erhöht und/oder die Regierung und/oder die Gewerkschaften die Löhne, Arbeitsbedingungen oder Sozialbestimmungen ändern, ist X-Wrap Groningen zur Weitergabe berechtigt erhöht sich auf die andere Partei. Wenn zwischen den oben genannten Punkten eine neue Preisliste von X-Wrap Groningen und/oder Lieferanten herausgegeben wird und in Kraft tritt, gilt diese.

3.2. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, können Preiserhöhungen im oben genannten Sinne 3 Monate nach Vertragsschluss weitergegeben/verrechnet werden. Bei kurzfristigeren Preiserhöhungen ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

4. X-Wrap Groningen ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten zu beauftragen.

Lieferung / ausgeführte Arbeiten

1. Die Lieferung ist nicht kostenlos. Angegebene Lieferzeiten und Fristen, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen, gelten niemals als verbindliche Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer verspäteten Lieferung/Beendigung der Arbeiten muss X-Wrap Groningen daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.

2. Bei Teillieferungen/-leistungen gilt jede Lieferung/Phase als separates Geschäft.

3. Sollte es sich als unmöglich erweisen, die Waren an die Gegenpartei zu liefern, behält sich X-Wrap Groningen das Recht vor, die Waren/Materialien, die für die Ausführung der Arbeiten auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei gekauft oder zerstört wurden, einzubehalten auf Kosten der anderen Partei. Die Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung des Kaufpreises bleibt davon unberührt.

4. Die Lieferung erfolgt einmalig an eine von der Gegenpartei angegebene Adresse, auch wenn die bestellte Ware von der Gegenpartei an andere Adressen verteilt werden soll. Die Gegenpartei garantiert dann, dass der Ziel-/Entladeort gut erreichbar ist und ist für die Entladung/Entladung verantwortlich.

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6. Die Art des Transports, des Versands, der Verpackung usw. wird von X-Wrap Groningen bestimmt, sofern der Kunde keine weiteren Anweisungen erteilt hat. Etwaige besondere Transport-/Versandwünsche des Kunden werden nur dann erfüllt, wenn der Kunde erklärt hat, dass er die Mehrkosten trägt.

Fortschritt, Ausführung und Aktivitäten

1. Wenn Lieferungen und/oder Arbeiten aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von X-Wrap Groningen liegen, nicht normal oder ohne Unterbrechungen erfolgen können, ist X-Wrap Groningen berechtigt, der Gegenpartei die daraus resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

2. Wenn sich während der Ausführung der von X-Wrap Groningen angenommenen Arbeiten herausstellt, dass diese nicht durchführbar sind, sei es aufgrund unbekannter Umstände, die den erteilten Auftrag erfordern X-Wrap Groningen hat dann Anspruch auf volle Entschädigung für die von X Wrap Groningen bereits ausgeführten Arbeiten, etwaige erlittene Schäden und zusätzliche Kosten.

3. Alle Kosten, die X-Wrap Groningen auf Wunsch der Gegenpartei entstehen, gehen vollständig zu Lasten dieser, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

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